Welche Möglichkeiten habe ich?

Sie können Ihre Zuwendungen unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung einbringen. Dabei gibt es auch die Möglichkeit der Gründung einer eigenen Namensstiftung zu Lebzeiten.

Zusätzlich können Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung bis zu einem Betrag von weiteren 1.000.000 EUR je Ehegatten innerbalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.  

Aus der Stiftung kann der Stifter sich eine Rente bis zu einem Drittel der Einlageerträge zurückführen lassen, welche auch auf die Angehörigen vererbt werden kann.

Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Bei der Zustiftung durch Erben ist zu beachten, das bei Einbringung von Vermögensgegeständen innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall es zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftssteuer für diesen Vermögensteil kommt.

Christanger Wohltätigkeitsstiftung
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